JETZT ANRUFEN !

Präambel
Die SuperMop Gebäudereinigung, erreichbar unter www.supermop.info, (im Folgenden „Auftragnehmerin“), bietet vielfältige Leistungen im Bereich der Gebäudereinigung und des Gebäudeservices für private wie auch gewerbliche Kunden (im Folgenden „Auftraggeber“) an. Die Durchführung der Reinigungsarbeiten erfolgt durch festangestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Auftragnehmerin oder durch sorgfältig ausgewählte Partnerbetriebe. Eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) liegt dabei nicht vor. Die zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber geschlossenen Verträge sind typengemischte Verträge mit Schwerpunkten im Werk- und Dienstvertragsrecht. Zur Erfüllung dieser Leistungen setzt die Auftragnehmerin eigenes Personal sowie qualifizierte Erfüllungsgehilfen ein (nachfolgend „Personal“ genannt).
Neben den allgemeinen Reinigungsleistungen bietet die Auftragnehmerin auf Wunsch ergänzende Services an, darunter Grundreinigungen, Sonderreinigungen, Glas- und Fassadenreinigungen, Baureinigungen, Unterhaltsreinigungen, Büroreinigungen, Hausmeisterdienste sowie die Bereitstellung von Reinigungs- und Hygieneartikeln (nachfolgend gemeinsam „Dienstleistungen“ genannt). Dieses Leistungsportfolio wird fortlaufend erweitert und an die individuellen Anforderungen der Kunden angepasst. Die genannten Dienstleistungen können – je nach Vereinbarung – einmalig („Einmalleistungen“) oder in regelmäßig wiederkehrenden Intervallen („Wiederkehrende Leistungen“) erbracht werden.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für sämtliche von der SuperMop Gebäudereinigung (im Folgenden „Auftragnehmerin“) angebotenen Dienstleistungen sowie für alle Verträge, die zwischen der Auftragnehmerin und ihren Kunden (im Folgenden „Auftraggeber“) geschlossen werden.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Auftragnehmerin ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
Individuelle Vereinbarungen zwischen Auftragnehmerin und Auftraggeber haben Vorrang, soweit sie von den Bestimmungen dieser AGB abweichen.
Die Präambel bildet einen verbindlichen Bestandteil dieser AGB und ergänzt deren Regelungsinhalt.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
(1)
Alle von der Auftragnehmerin veröffentlichten Angebote – gleich ob online, per E-Mail oder telefonisch – sind grundsätzlich freibleibend und stellen noch kein rechtlich bindendes Angebot dar. Sie dienen ausschließlich als Einladung an den Auftraggeber, selbst ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrages im Sinne des § 145 BGB abzugeben.
(2)
Ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages gibt der Auftraggeber ab, sobald er eine von der Auftragnehmerin angebotene Dienstleistung auswählt, eine entsprechende Anfrage oder Bestellung übermittelt und die im Bestellprozess angegebenen Schritte abschließt. Alternativ kann das Angebot auch telefonisch oder per E-Mail erfolgen, wenn der Auftraggeber einer entsprechenden Aufforderung oder Offerte der Auftragnehmerin zustimmt.
(3)
Die Auftragnehmerin kann das Angebot des Auftraggebers innerhalb einer angemessenen Frist gemäß § 147 BGB annehmen. Die Annahme erfolgt ausdrücklich – etwa durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung, einer E-Mail mit Bestätigung des Auftrags oder konkludent durch Übersendung eines konkreten Reinigungsplans oder Terminplans.
Eine bloße Eingangs- oder Empfangsbestätigung (z. B. eine automatisch generierte E-Mail) stellt noch keine Annahme des Angebots dar.
(4)
Erfolgt die Kommunikation individuell – beispielsweise telefonisch oder per E-Mail –, kommt der Vertrag erst dann zustande, wenn die Auftragnehmerin das Angebot des Auftraggebers ausdrücklich bestätigt oder ein gegengezeichnetes Vertragsdokument übermittelt.
Im Falle digitaler Vertragsabschlüsse über einen Bestätigungslink auf der Website gilt der Vertrag als geschlossen, sobald der Auftraggeber den entsprechenden Link aktiviert und die Auftragnehmerin den Eingang der Bestätigung per E-Mail bestätigt hat.
Mit dieser Bestätigung gilt der Vertrag als rechtswirksam zustande gekommen.
§ 3 Art und Umfang der Leistung
(1)
Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die im jeweiligen Vertrag vereinbarten Leistungen fachgerecht, sorgfältig und termingerecht zu erbringen. Grundlage hierfür sind die jeweils vereinbarten Leistungsbeschreibungen, Angebote oder Auftragsbestätigungen.
(2)
Die Auftragnehmerin stellt das für die Durchführung der vereinbarten Arbeiten erforderliche Personal sowie die notwendige Arbeitsausrüstung bereit. Hierzu kann sie nach eigenem Ermessen sowohl eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als auch qualifizierte Partnerunternehmen einsetzen.
(3)
Das eingesetzte Personal untersteht ausschließlich den Weisungen der Auftragnehmerin oder einer von ihr bevollmächtigten Person.
Erteilt der Auftraggeber oder eine von ihm beauftragte Person Anweisungen an das Personal, geschieht dies auf eigenes Risiko; für daraus entstehende Schäden oder Verzögerungen haftet allein der Auftraggeber.
(4)
Die Bestimmungen der Absätze (2) und (3) gelten entsprechend für das von Partnerunternehmen eingesetzte Personal.
§ 4 Zusätzliche Leistungen
(1)
Leistungen, die nicht ausdrücklich im Vertrag oder in der Leistungsbeschreibung des Auftraggebers aufgeführt sind – insbesondere Sonder-, Zusatz- oder außerplanmäßige Reinigungsarbeiten – gelten als zusätzliche Leistungen.
Diese werden von der Auftragnehmerin gesondert angeboten und erst nach schriftlicher Bestätigung sowie entsprechender Vergütungsvereinbarung ausgeführt.
(2)
Ergänzungen, Änderungen oder Erweiterungen eines bestehenden Auftrags dürfen ausschließlich über die Auftragnehmerin oder eine von ihr bevollmächtigte Person erfolgen.
Das eingesetzte Reinigungspersonal ist nicht berechtigt, eigenständig Zusatzaufträge anzunehmen, Preisabsprachen zu treffen oder verbindliche Erklärungen im Namen der Auftragnehmerin abzugeben.
 
§ 5 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1)
Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen, Unterlagen, Daten sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers streng vertraulich zu behandeln.
Diese Verpflichtung gilt zeitlich unbeschränkt – sowohl während der Vertragslaufzeit als auch nach deren Beendigung – und umfasst alle technischen, kaufmännischen, organisatorischen, personellen und sonstigen internen Angelegenheiten des Auftraggebers, die nicht allgemein zugänglich sind.
Eine Offenlegung gegenüber Dritten ist nur zulässig, wenn der Auftraggeber hierzu ausdrücklich seine Zustimmung erteilt hat oder eine zwingende gesetzliche Verpflichtung besteht.
(2)
Die Auftragnehmerin verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zum Zweck der Vertragsdurchführung, Abrechnung und Kundenbetreuung. Dabei werden die jeweils geltenden gesetzlichen Datenschutzvorschriften, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), eingehalten.
Die Auftragnehmerin stellt sicher, dass personenbezogene Daten nur in dem Umfang verarbeitet werden, der für die Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist.
(3)
Sämtliche von der Auftragnehmerin eingesetzten Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Partnerunternehmen sind gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO sowie § 53 BDSG zur Wahrung der Vertraulichkeit und zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet. Sie wurden umfassend über die geltenden Datenschutzregelungen, insbesondere über das Verbot der unbefugten Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten, belehrt.
Verstöße gegen diese Pflichten können arbeits-, zivil- und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.
(4)
Die Auftragnehmerin trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne des Art. 32 DSGVO, um die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit sämtlicher personenbezogener Daten sicherzustellen. Dies umfasst insbesondere Schutzmaßnahmen gegen unbefugten Zugriff, Verlust, Manipulation oder unbefugte Offenlegung.
Sollte trotz dieser Maßnahmen ein Datenschutzvorfall eintreten, wird die Auftragnehmerin den Auftraggeber unverzüglich informieren, die zuständige Aufsichtsbehörde unterrichten und alle erforderlichen Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und Wiederherstellung der Datensicherheit einleiten.
(5)
Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit Auskunft über die bei der Auftragnehmerin gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen sowie deren Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung zu fordern, sofern dem keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der jeweils gültigen Datenschutzerklärung der Auftragnehmerin, abrufbar unter www.supermop.info/datenschutz.
§ 6 Pflichten des Auftraggebers
(1)
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle notwendigen betrieblichen Voraussetzungen zu schaffen, damit die Auftragnehmerin ihre vertraglich vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß erbringen kann.
Dazu zählt insbesondere die unentgeltliche Bereitstellung einer ausreichenden Strom- und Wasserversorgung (kalt und warm) sowie geeigneter Räumlichkeiten oder Flächen für die sichere Aufbewahrung von Reinigungsgeräten, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln.
Diese Räumlichkeiten müssen hygienisch, zugänglich und abschließbar sein, um eine ordnungsgemäße Lagerung und Nutzung zu gewährleisten.
(2)
Der Auftraggeber stellt sicher, dass die zu reinigenden Bereiche zu den vereinbarten Zeiten frei zugänglich und für das Reinigungspersonal der Auftragnehmerin betretbar sind.
Sofern der Zugang aus Gründen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, nicht möglich ist, gilt die Leistung als erbracht, wenn das Personal der Auftragnehmerin zum vereinbarten Termin anwesend war und die Arbeiten aus tatsächlichen oder organisatorischen Gründen des Auftraggebers nicht durchführen konnte.
Etwaige hierdurch entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
(3)
Die vereinbarte Vergütung ist fristgerecht und ohne Abzug zu entrichten.
Mangels anderweitiger Vereinbarung erfolgt die Abrechnung regelmäßig monatlich.
Befindet sich der Auftraggeber mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Monatsvergütungen oder einem Betrag in entsprechender Höhe in Zahlungsverzug, ist die Auftragnehmerin berechtigt, ihre Leistung gemäß § 273 BGB vorübergehend einzustellen, bis der Rückstand vollständig ausgeglichen ist.
Der Anspruch der Auftragnehmerin auf die vereinbarte Vergütung bleibt hiervon unberührt.
(4)
Bei wiederholtem oder andauerndem Zahlungsverzug kann die Auftragnehmerin die Fortführung der Leistungen von einer angemessenen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig machen.
Erfolgt trotz Mahnung keine Zahlung, ist die Auftragnehmerin berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen.
In diesem Fall schuldet der Auftraggeber pauschalen Schadensersatz in Höhe von 50 % der bis zum Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit noch offenen Vergütung, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.
Die Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

§ 7 Vergütung
(1)
Die Auftragnehmerin erhält für die vereinbarten und ordnungsgemäß erbrachten Leistungen eine Vergütung, deren Höhe sich nach dem jeweiligen Vertrag oder dem individuell bestätigten Angebot richtet. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses schriftlich oder elektronisch festgehaltene Preisvereinbarung.
(2)
Sofern gesondert vereinbart, erhält die Auftragnehmerin zusätzlich eine Vergütung für die Bereitstellung oder Lieferung von Reinigungs-, Pflege- und Verbrauchsmaterialien.
Das Eigentum an diesen Materialien geht mit der Übergabe oder Bereitstellung auf den Auftraggeber über, sofern nichts anderes ausdrücklich festgelegt wurde.
(3)
Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt in der Regel monatlich, jeweils nachträglich zum Monatsende, es sei denn, im Vertrag wurde ein anderer Abrechnungszeitraum vereinbart.
(4)
Alle genannten Preise verstehen sich – sofern nicht anders vereinbart – zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und beziehen sich auf die Ausführung der Dienstleistungen an Werktagen (Montag bis Freitag)innerhalb der üblichen Arbeitszeit von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr.
Für Leistungen außerhalb dieser Zeiten gelten folgende Zuschläge:
  • Samstagsarbeiten: Zuschlag von 25 % (zzgl. MwSt.)
  • Sonntagsarbeiten: Zuschlag von 75 % (zzgl. MwSt.)
  • Feiertagsarbeiten: Zuschlag von 100 % (zzgl. MwSt.)
    Bei Reinigungen am 1. Januar (Neujahr), 1. Mai (Tag der Arbeit) sowie am 25. und 26. Dezember (Weihnachten) gilt ein erhöhter Zuschlag von 180 % (zzgl. MwSt.).
  • Nachtarbeiten zwischen 21:00 Uhr und 05:00 Uhr werden mit einem Zuschlag von 40 % (zzgl. MwSt.)vergütet.
    Welche Tage als gesetzliche Feiertage gelten, richtet sich nach den Feiertagsgesetzen des Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird.
(5)
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die vereinbarten Preise anzupassen, wenn sich wesentliche Kostenparameter verändern, die bei der Kalkulation der Vergütung berücksichtigt wurden. Dies gilt insbesondere bei:
a) Anpassungen der Lohn- und Gehaltssätze auf Grundlage neuer Tarifverträge im Gebäudereinigerhandwerk,
b) Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen, die Lohnnebenkosten oder Arbeitsbedingungen beeinflussen,
c) Anpassungen von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuerabgaben oder Umlagen,
d) allgemeinen Kostensteigerungen, die die Leistungserbringung unmittelbar betreffen (z. B. Energie-, Material- oder Kraftstoffkosten).
(6)
Die Höhe der Anpassung orientiert sich an der tatsächlichen prozentualen Veränderung der zugrunde liegenden Kosten. Grundlage für die Bewertung ist der jeweils gültige Tarifvertrag des Gebäudereinigerhandwerks.
Der Auftraggeber kann auf Wunsch Einsicht in die einschlägigen Tarifunterlagen oder eine nachvollziehbare Kalkulationsübersicht verlangen.
§ 8 Haftung der Auftragnehmerin
(1)
Die Auftragnehmerin haftet gegenüber dem Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
Alle Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – unterliegen den nachstehenden Haftungsbeschränkungen.
(2)
Für Schäden haftet die Auftragnehmerin nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.
Bei einfacher Fahrlässigkeit besteht eine Haftung lediglich, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
In diesen Fällen ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Schäden, die der Auftraggeber nicht innerhalb von 24 Stunden nach Leistungserbringung schriftlich oder in Textform anzeigt, sind von der Haftung ausgeschlossen, sofern kein vorsätzliches Fehlverhalten vorliegt.
(3)
Eine Haftung der Auftragnehmerin für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden ist ausgeschlossen, sofern diese nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit betroffen ist.
(4)
Für Schäden, die nachweislich auf eine von der Auftragnehmerin oder ihrem Personal verursachte Pflichtverletzung zurückzuführen sind, besteht Versicherungsschutz im Rahmen der bei der
Württembergischen Versicherung AG bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung.
Die Haftung der Auftragnehmerin ist in diesem Fall auf den Umfang und die Deckungssumme der bestehenden Versicherung begrenzt.
(5)
Die Auftragnehmerin haftet nicht für Handlungen oder Unterlassungen von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, soweit diese außerhalb der vertraglich geschuldeten Leistungen handeln oder gegen ausdrückliche Anweisungen verstoßen.
Eine weitergehende Haftung für das Verhalten Dritter, derer sich die Auftragnehmerin zur Erfüllung ihrer Pflichten bedient, besteht nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
(6)
Die Auftragnehmerin übernimmt keine Verantwortung und leistet keine Gewähr für die Richtigkeit, Aktualität oder Rechtmäßigkeit von Inhalten externer Internetseiten, auf die über die Website oder andere digitale Dienste der Auftragnehmerin verwiesen wird.
Gleiches gilt für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben durch die jeweiligen Betreiber dieser Drittseiten.
(7)
Eine Haftung der Auftragnehmerin ist ausgeschlossen für Störungen oder Unterbrechungen der Verfügbarkeit ihrer Online-Dienste, die auf Ursachen zurückzuführen sind, welche außerhalb ihres Einflussbereichs liegen.
Hierzu zählen insbesondere technische Ausfälle von Kommunikationsnetzen, Serverstörungen, Energieversorgungsprobleme oder sonstige Ereignisse, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat.
(8)
Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden, die durch die ordnungsgemäße und fachgerechte Verwendung von Reinigungs-, Pflege- oder Hilfsmitteln entstehen, sofern diese Materialien nach anerkannten Standards eingesetzt wurden oder vom Auftraggeber selbst bereitgestellt wurden.
(9)
Ereignisse höherer Gewalt – wie Naturkatastrophen, Sturm, Hochwasser, Brand, Krieg, Aufruhr, Streik, Pandemien, behördliche oder hoheitliche Anordnungen, Energieausfälle oder vergleichbare Umstände – befreien die Auftragnehmerin für die Dauer ihrer Auswirkungen und im Umfang ihrer Einwirkung von der Leistungspflicht.
Für durch solche Ereignisse verursachte Schäden, Verzögerungen oder Leistungsausfälle wird keine Haftung übernommen.
§ 9 Auftragserfüllung
(1)
Die von der Auftragnehmerin erbrachten Leistungen gelten als ordnungsgemäß ausgeführt und vertragsgemäß abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Abschluss der jeweiligen Leistungserbringung, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, schriftlich oder in Textform begründete Einwendungen erhebt.
Die Beanstandung muss Art, Umfang, Ort sowie den Zeitpunkt des behaupteten Mangels konkret beschreiben, damit eine sachgerechte Prüfung möglich ist.
Unterbleibt eine rechtzeitige Mitteilung, gilt die Leistung als mangelfrei und abgenommen.
(2)
Erhebt der Auftraggeber fristgerecht Beanstandungen, ist der Auftragnehmerin eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen.
Die Nacherfüllung kann nach Wahl der Auftragnehmerin durch Nachbesserung oder Nachholung der beanstandeten Leistung erfolgen.
Während der gesetzten Frist ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Minderung oder Schadensersatz zu verlangen.
(3)
Stellt sich heraus, dass die Beanstandung berechtigt ist, wird die Auftragnehmerin den Mangel unverzüglich und auf eigene Kosten beseitigen.
Eine Gewährleistung besteht nicht, soweit der Mangel darauf beruht, dass
a) der Auftraggeber unvollständige oder unzutreffende Angaben über die Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen, Materialien oder Gegenstände gemacht hat, oder
b) der Auftraggeber es unterlassen hat, für die notwendige Zugänglichkeit oder ausreichende Arbeitsbedingungen am Einsatzort zu sorgen.
(4)
Kann der Mangel auch nach einem zweiten Nachbesserungsversuch nicht beseitigt werden oder ist dem Auftraggeber eine weitere Nacherfüllung nicht zumutbar, kann dieser eine angemessene Minderung der Vergütung verlangen oder – sofern der Mangel erheblich ist – den Vertrag außerordentlich kündigen.
Bei nur geringfügigen Mängeln oder unwesentlichen Abweichungen von der vereinbarten Leistung besteht kein Kündigungsrecht.
(5)
Die Auftragnehmerin übernimmt keine Haftung für Mängel, die auf eine unsachgemäße Behandlung oder Nutzung der gereinigten Flächen nach Leistungserbringung zurückzuführen sind. Ebenso besteht keine Haftung für natürliche Abnutzung oder Witterungseinflüsse, die außerhalb des Verantwortungsbereichs der Auftragnehmerin liegen.
§ 10 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG)
(1)
Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, sämtliche einschlägigen Bestimmungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten.
Dies umfasst insbesondere die Zahlung der im Gebäudereinigerhandwerk geltenden verbindlichen Mindestlöhnegemäß dem aktuell gültigen Tarifvertrag sowie die Beachtung sämtlicher arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften.
Die Auftragnehmerin stellt sicher, dass sämtliche von ihr eingesetzten Beschäftigten und gegebenenfalls beauftragten Nachunternehmer die gesetzlichen Mindestarbeitsbedingungen erfüllen.
Sie verpflichtet sich ferner, den Auftraggeber von jeglicher Haftung gemäß § 14 AEntG für die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns freizustellen.
(2)
Der Auftraggeber ist berechtigt, von der Auftragnehmerin jederzeit geeignete Nachweise über die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Arbeitnehmerentsendegesetz zu verlangen.
Hierzu können insbesondere Stundennachweise, Lohnabrechnungen, Mitarbeiterlisten oder Bestätigungen der Sozialversicherungsträger gehören.
Die Auftragnehmerin wird diese Unterlagen auf erstes Anfordern in angemessener Frist vorlegen.
Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Auftraggeber berechtigt, fällige Zahlungen bis zur Vorlage der Nachweise zurückzuhalten, ohne dadurch in Zahlungsverzug zu geraten.
(3)
Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, auch von ihr eingesetzte Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen schriftlich zur Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Arbeitnehmerentsendegesetz zu verpflichten und die Einhaltung regelmäßig zu kontrollieren.
Für Verstöße dieser Dritten haftet die Auftragnehmerin gegenüber dem Auftraggeber wie für eigenes Verschulden.
§ 11 Haftung und Hinweispflichten des Auftraggebers
(1)
Der Auftraggeber haftet gegenüber der Auftragnehmerin für alle Verstöße gegen vertragliche und gesetzliche Pflichten nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch unzutreffende Angaben, fehlende Mitwirkung, unzureichende Absicherung des Reinigungsbereichs oder durch das Verhalten des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter verursacht werden.
(2)
Die Auftragnehmerin übernimmt keine Haftung für Schäden, die infolge der sachgemäßen Verwendung von Reinigungs-, Pflege- oder Hilfsmitteln entstehen, sofern diese nach allgemein anerkannten Verfahren eingesetzt wurden oder die Auswahl auf Grundlage der vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen erfolgte.
(3)
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Auftragnehmerin vor Beginn der Reinigungsarbeiten ausdrücklich und schriftlich auf
  • besondere Materialeigenschaften, Empfindlichkeiten oder Beschichtungen der zu reinigenden Flächen,
  • chemische oder physikalische Besonderheiten der eingesetzten Stoffe oder Materialien,
  • sowie auf außergewöhnlich wertvolle oder empfindliche Gegenstände (z. B. Kunstwerke, Antiquitäten, Skulpturen, Glasobjekte oder technische Präzisionsgeräte)
    hinzuweisen.
(4)
Unterlässt der Auftraggeber einen solchen Hinweis, entfällt die Haftung der Auftragnehmerin für daraus resultierende Schäden.
In diesen Fällen ist die Haftung auf den Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren Gegenstandes mittlerer Art und Güte beschränkt.
Etwaige weitergehende Ansprüche wegen Beschädigung oder Verlust wertvoller oder empfindlicher Gegenstände sind ausgeschlossen, sofern der Auftraggeber seiner Hinweispflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(5)
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von der Auftragnehmerin eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über besondere betriebliche Sicherheits- oder Zutrittsregelungen rechtzeitig zu informieren und für sichere Arbeitsbedingungen am Einsatzort zu sorgen.
Verletzt der Auftraggeber diese Pflichten, haftet er für sämtliche hieraus entstehenden Schäden, Verzögerungen oder Arbeitsausfälle.
§ 12 Vertragsdauer, Änderung, Stornierung und Kündigung
(1) Vertragsbeginn und Laufzeit
Die Vertragslaufzeit beginnt mit dem Tag der ersten Leistungserbringung durch die Auftragnehmerin, sofern im Vertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde.
Der Vertrag gilt als geschlossen, sobald der Auftraggeber das Angebot der Auftragnehmerin schriftlich oder elektronisch bestätigt hat.

(2) Änderungen und Stornierungen von Einmalleistungen
a) Kostenfreie Änderungen oder Stornierungen von Einmalleistungen sind bis spätestens fünf (5) Werktage vor dem vereinbarten Ausführungstermin möglich.
b) Erfolgt die Änderung oder Stornierung weniger als fünf (5) Werktage vor Leistungsbeginn, ist die vereinbarte Vergütung in voller Höhe zu zahlen.
c) Gleiches gilt bei Stornierungen nach Leistungsbeginn oder sogenannten „faktischen Stornierungen“. Eine faktische Stornierung liegt insbesondere dann vor, wenn:
  • der Auftraggeber den Zutritt zum Objekt nicht ermöglicht,
  • die angegebene Adresse nicht auffindbar ist,
  • der Auftraggeber zum vereinbarten Zeitpunkt nicht anwesend oder nicht erreichbar ist, oder
  • die Durchführung der Dienstleistung durch Verhalten des Auftraggebers unmöglich oder unzumutbar wird.
    d) Fällt der vereinbarte Reinigungstermin auf einen gesetzlichen Feiertag, wird dieser Termin grundsätzlich kostenpflichtig in Höhe der jeweiligen Tagespauschale storniert.
    Der Auftraggeber kann den Termin wahlweise:
  • auf einen anderen Arbeitstag umbuchen (kostenpflichtig in Höhe der Tagespauschale) oder
  • die Reinigung am Feiertag durchführen lassen. In diesem Fall gilt der Feiertagszuschlag gemäß § 7 Abs. 4 dieser AGB.
    Welche Tage gesetzliche Feiertage sind, richtet sich nach den Feiertagsgesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Reinigung stattfindet.
    e) Bei Stornierungen wiederkehrender Leistungen erfolgt keine Rückerstattung der anteiligen Vergütung für die ausgefallenen Termine.

(3) Vertragslaufzeit und ordentliche Kündigung
a) Verträge mit einer Laufzeit von einem Monat können mit einer Frist von 14 Tagen zum Laufzeitende schriftlich gekündigt werden.
b) Verträge mit einer Laufzeit von 6, 12 oder 24 Monaten können mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Laufzeitende schriftlich gekündigt werden.
c) Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, verlängert sich der Vertrag automatisch um die ursprünglich vereinbarte Laufzeit (z. B. weitere 1, 6, 12 oder 24 Monate).
d) Die Kündigungsfrist für die Verlängerung beträgt:
  • 14 Tage bei Verträgen mit einmonatiger Laufzeit,
  • drei (3) Monate bei Verträgen mit 6-, 12- oder 24-monatiger Laufzeit.
    e) Eine vorzeitige Beendigung eines Vertrages mit fester Laufzeit (z. B. 6, 12 oder 24 Monate) entbindet den Auftraggeber nicht von der Zahlung der vereinbarten Vergütung bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit.
    Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den Restvertragswert (Summe der bis Vertragsende offenen Entgelte) nach Vertragsbeendigung in Rechnung zu stellen.

(4) Grundlage der Vertragskalkulation
a) Die Vertragskonditionen beruhen auf den vom Auftraggeber gemachten Angaben, insbesondere zu Unternehmensart, Objektgröße, Reinigungsintervallen, Leistungsumfang, Mitarbeiterzahl, Mobiliar und Bodenbeschaffenheit.
b) Der Auftraggeber garantiert die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben.
c) Weichen die tatsächlichen Gegebenheiten erheblich von den gemeldeten ab, ist die Auftragnehmerin berechtigt, innerhalb der ersten sechs (6) Wochen nach Vertragsbeginn die vereinbarte Vergütung um bis zu 20 % anzupassen.
d) Widerspricht der Auftraggeber der Anpassung, steht beiden Parteien ein Sonderkündigungsrecht mit sofortiger Wirkung zu.

(5) Form der Kündigung
Alle Kündigungen bedürfen der Schriftform (Brief, Fax oder E-Mail mit eindeutiger Erklärung). Eine mündliche oder telefonisch ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(6) Außerordentliche Kündigung / fristlose Beendigung
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt (§ 626, § 314 BGB).
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
a) die Auftragnehmerin trotz angemessener Fristsetzung wesentliche vertragliche Pflichten wiederholt nicht ordnungsgemäß erfüllt,
b) der Auftraggeber mit einer Zahlungsverpflichtung länger als zwei (2) Monate im Verzug ist,
c) der Auftraggeber mit einem Betrag im Rückstand ist, der zwei Monatsvergütungen entspricht, oder
d) über das Vermögen einer Vertragspartei Insolvenz beantragt, vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird.
Im Fall einer fristlosen Kündigung bleiben bereits entstandene Zahlungsansprüche unberührt.
§ 13 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
(1)
Die Auftragnehmerin kann diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) anpassen oder ergänzen, wenn sachlich gerechtfertigte Gründe vorliegen.
Hierzu zählen insbesondere:
  • Änderungen gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften,
  • neue oder geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung,
  • strukturelle oder wirtschaftliche Veränderungen des Marktes,
  • sowie Erweiterungen, Verbesserungen oder Anpassungen des Leistungsangebots der Auftragnehmerin.
(2)
Änderungen der AGB werden ausschließlich im notwendigen Umfang vorgenommen und nur dann, wenn sie für den Auftraggeber zumutbar sind.
Die Auftragnehmerin informiert den Auftraggeber über die geplanten Anpassungen mindestens acht (8) Wochen vor deren Inkrafttreten in Textform (z. B. per E-Mail, Fax oder Brief) und stellt ihm die überarbeitete Fassung der AGB zur Verfügung.
(3)
Die Änderungen treten nur in Kraft, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von sechs (6) Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich oder in Textform widerspricht.
Die Änderungsmitteilung enthält einen deutlichen Hinweis auf:
  • das bestehende Widerspruchsrecht,
  • die Widerspruchsfrist,
  • sowie die Folgen eines ausbleibenden Widerspruchs.
    Für die Wahrung der Frist ist der Zugang des Widerspruchs bei der Auftragnehmerin maßgeblich.
(4)
Unabhängig vom Ablauf der Widerspruchsfrist gelten die geänderten AGB ebenfalls als akzeptiert, wenn der Auftraggeber während der laufenden Vertragsbeziehung:
a) zusätzliche Leistungen der Auftragnehmerin beauftragt,
b) den bestehenden Vertrag um weitere Services erweitert, oder
c) bestehende Leistungen im Rahmen der Unterhaltsreinigung reduziert oder neu strukturiert.
(5)
Widerspricht der Auftraggeber den Änderungen fristgerecht, bleiben die bisherigen AGB weiterhin gültig.
In diesem Fall sind beide Vertragsparteien berechtigt, den zugrunde liegenden Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen AGB schriftlich zu kündigen.
§ 14 Zahlungsbedingungen und Zahlungsweise
(1)
Die vom Auftragnehmer ausgestellten Rechnungen sind sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Skonto oder sonstige Preisnachlässe werden nur dann gewährt, wenn diese ausdrücklich und schriftlich vereinbartwurden.
Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des vollständigen Rechnungsbetrags auf dem Konto der Auftragnehmerin.
(2)
Zahlungen erfolgen ausschließlich auf die in der jeweiligen Rechnung angegebene Bankverbindung der Auftragnehmerin.
Andere Zahlungsformen, insbesondere Barzahlungen oder Verrechnungen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin.
Schecks und Wechsel gelten nicht als gültige Zahlungsmittel und werden nicht angenommen.
(3)
Befindet sich der Auftraggeber mit der Begleichung zweier aufeinanderfolgender Rechnungen oder eines Betrags in entsprechender Höhe in Verzug, ist die Auftragnehmerin berechtigt,
a) die Leistungserbringung bis zum Ausgleich sämtlicher Rückstände auszusetzen, oder
b) die Fortführung der Dienstleistungen nur gegen Vorauszahlung oder angemessene Sicherheitsleistung zu erbringen.
Die Auftragnehmerin behält sich vor, im Verzugsfall die vertraglich geschuldeten Leistungen vorübergehend einzustellen, ohne dass daraus ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers entsteht.
(4)
Für den Fall des Zahlungsverzugs werden Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB berechnet.
Zusätzlich kann die Auftragnehmerin eine Verzugspauschale von 40,00 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB geltend machen.
Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
(5)
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Auftragnehmerin schriftlich anerkannt worden sind.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur hinsichtlich solcher Ansprüche ausgeübt werden, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1)
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Erfüllungsort für sämtliche vertraglichen Verpflichtungen ist – soweit gesetzlich zulässig – der Geschäftssitz der Auftragnehmerin.
(2)
Sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gilt als ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der Auftragnehmerin.
Die Auftragnehmerin ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(3)
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(4)
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon unberührt.
Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung gilt eine Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung am nächsten kommt.
Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.
(5)
Im Falle von Auslegungs- oder Verständnisunterschieden zwischen verschiedenen Sprachfassungen dieser AGB ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich.
§ 17 Schlichtungsklausel
(1)
Die Parteien verpflichten sich, bei sämtlichen Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag zunächst eine außergerichtliche Schlichtung bzw. Mediation gemäß den Bestimmungen des Mediationsgesetzes (MediationsG)durchzuführen, bevor ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird.
(2)
Das Schlichtungs- oder Mediationsverfahren soll innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung der Streitigkeit begonnen werden.
Die Parteien wählen hierfür einvernehmlich einen neutralen, zertifizierten Mediator oder – sofern verfügbar – eine anerkannte Schlichtungsstelle für das Gebäudereinigerhandwerk.
Kommt keine Einigung über die Person zustande, kann jede Partei eine geeignete Mediationsstelle in der Nähe des Geschäftssitzes der Auftragnehmerin benennen.
(3)
Das Verfahren ist vertraulich.
Beide Parteien tragen die Kosten der Schlichtung oder Mediation je zur Hälfte, es sei denn, im Einzelfall wird eine abweichende Vereinbarung getroffen.
Das Ergebnis des Verfahrens ist nicht bindend, es sei denn, die Parteien bestätigen es anschließend schriftlich.
(4)
Erhebt eine Partei ohne vorherige Durchführung des Schlichtungs- oder Mediationsverfahrens Klage oder leitet ein gerichtliches Verfahren ein,
so gilt dies als Vertragsverletzung.
In diesem Fall trägt die klagende Partei sämtliche hierdurch entstehenden Kosten – einschließlich der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Gegenseite – unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits.
(5)
Die Durchführung der Mediation oder Schlichtung gilt als prozessuale Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage.
Das bedeutet, dass gerichtliche Schritte erst zulässig sind, wenn das außergerichtliche Verfahren nachweislich erfolglosbeendet oder von einer Partei ausdrücklich abgelehnt wurde.
§ 18 Rückrufservice und Einwilligung in Gesprächsaufzeichnung
(1)
Die Auftragnehmerin bietet über digitale Terminbuchungssysteme, insbesondere über Calendly (www.calendly.com)oder über entsprechende Einbindungen auf der Website www.supermop.info, die Möglichkeit an, Rückrufe und Beratungstermine zu vereinbaren.
(2)
Mit der Eingabe seiner Kontaktdaten (insbesondere Telefonnummer und E-Mail-Adresse) und dem Absenden der Buchungsanfrage erklärt der Auftraggeber seine Einwilligung zur Kontaktaufnahme durch die Auftragnehmerin per Telefon oder E-Mail zum angegebenen Zweck.
(3)
Sofern der Auftraggeber im Rahmen der Buchung oder im Zusammenhang mit dem Rückruf den AGB zustimmt, erklärt er gleichzeitig sein Einverständnis, dass das Telefonat zu Dokumentations-, Service- und Nachweiszweckenaufgezeichnet und gespeichert werden darf.
Die Aufzeichnung erfolgt ausschließlich im Einklang mit den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
(4)
Die Gesprächsaufzeichnung ist freiwillig und kann vom Auftraggeber jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
Ein Widerruf ist formfrei möglich, z. B. per E-Mail an die im Impressum angegebene Adresse.
Im Falle eines Widerrufs wird die betreffende Aufzeichnung unverzüglich gelöscht, sofern keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.
(5)
Die Auftragnehmerin verwendet aufgezeichnete Gespräche ausschließlich zur Verbesserung der Servicequalität, zur Schulung ihres Personals oder zur rechtlichen Nachweisführung im Falle von Reklamationen oder Streitigkeiten.
Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht.
(Stand 07.10.2025)

error: Content is protected !!